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Die Änderungskündigung - Hinweise zur Antragsstellung

Unter einer Änderungskündigung versteht man den Ausspruch einer Kündigung, verbunden mit dem Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Die Änderungskündigung ist gesetzlich in § 2 KSchG geregelt.

Geklärt werden muss, ob eine Erklärung des Arbeitgebers eine Kündigungserklärung enthält oder ob der Arbeitgeber lediglich von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht.

Bei unklarer Lage sollte im Zweifel immer von einer Kündigung ausgegangen werden.

Untersteht das Arbeitsverhältnis dem KSchG, muss die Änderungskündigung wie eine Beendigungskündigung mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

Kein Anlass für einen Rechtsstreit besteht dann, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers vorbehaltlos annehmen will. Dann nämlich verliert die Änderungskündigung ihre Beendigungswirkung und die Parteien setzen das Arbeitsverhältnis zu den von dem Arbeitgeber angebotenen geänderten Bedingungen fort.

Meist wird jedoch der Arbeitnehmer mit dem Angebot des Arbeitgebers nicht einverstanden sein. Er erklärt dann, dass er das Änderungsangebot nicht annimmt oder er lehnt es ausdrücklich ab. Dann erlischt dieses und die Änderungskündigung hat die Wirkung einer normalen Beendigungskündigung.

Vor dem Arbeitsgericht wird dann der Arbeitnehmer folgenden (richtigen) Antrag stellen:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom .......... (Datum) nicht aufgelöst ist.

Es wird nicht empfohlen, folgende Anträge zu stellen:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom .......... (Datum) unwirksam sind und das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung nicht beendet ist.

oder

Es wird festgestellt, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist.

Will der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht annehmen, aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht provozieren, so wird er das Angebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt annehmen.

Er sollte dann die Annahme des Angebots unter dem Vorbehalt erklären, dass die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. In diesem Fall erhebt er dann eine echte Änderungskündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht wird dann der Rechtsstreit darüber geführt, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen wirksam ist. Die Änderungskündigung hat dann ihre mögliche Beendigungswirkung verloren. Unterliegt der Arbeitnehmer im Prozess, wird das Arbeitsverhältnis zu den angebotenen Bedingungen fortgesetzt. Gewinnt er, besteht es zu den alten Bedingungen weiter. Der zu empfehlende Antrag bei dem Arbeitsgericht ist folgender:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom .......... (Datum) rechtsunwirksam ist.

Nicht empfohlen werden folgende Anträge:

Es wird festgestellt, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom .......... (Datum) sozial ungerechtfertigt ist.

oder

Es wird festgestellt, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom .......... (Datum) unwirksam ist.

Die Entscheidung darüber, welche der oben erwähnten Varianten vom Arbeitnehmer gewählt werden soll, wenn er mit den angebotenen Bedingungen nicht einverstanden ist, ist schwierig. Wird das Angebot vom Arbeitnehmer nicht, auch nicht unter dem Vorbehalt, angenommen, riskiert er, den Arbeitsplatz zu verlieren. Erklärt er die Annahme unter Vorbehalt, muss er während des Rechtsstreits nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zu einem rechtskräftigen Obsiegen zunächst zu den geänderten Bedingungen tätig werden.

Mitgeteilt von
RA Günther Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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