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Der Abwicklungsvertrag

Ein Abwicklungsvertrag ist eine vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der die Folgen einer vom Arbeitgeber zuvor ausgesprochenen Kündigung oder ein demnächst auslaufendes befristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich geregelt werden.

Zumeist dient der Abwicklungsvertrag der Sicherheit des Arbeitgebers, dass die Kündigung nicht mittels einer Kündigungsschutzklage angegriffen wird. Im Gegenzug wird dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes vertraglich eine Abfindung zugesichert. Zudem ist es sinnvoll, die Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfristen, den Inhalt eines Zeugnisses oder die Zeugnisnote und ggf. vom Arbeitnehmer zu beanspruchende Restzahlungen (anteilige Einmalzahlungen, Provisionen, Zielvereinbarungsprämien, Urlaubsabgeltung usw.) im Vertrag festzuhalten.

Bei Bevorstehen einer Kündigung sollte sich der Arbeitnehmer statt auf einen Aufhebungsvertrag lieber auf einen Abwicklungsvertrag einlassen und sich vor Vertragsabschluss anwaltlich beraten lassen.


Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag

Während ein Aufhebungsvertrag unmittelbar das Arbeitsverhältnis beendet und daher dieselbe rechtliche Wirkung wie eine Kündigung hat, setzt ein Abwicklungsvertrag voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits aus anderen Gründen eintritt, d.h. der Abwicklungsvertrag soll nicht selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen, sondern nur die Einzelheiten der aus anderen Gründen ohnehin bevorstehenden Beendigung regeln.

Häufig ist allerdings streitig, ob die Kündigung oder Befristungsabrede wirksam ist. Diese Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit einer Kündigung oder Befristungsabrede soll der Abwicklungsvertrag beseitigen mit dem Ziel, Rechtssicherheit in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag setzt der Abwicklungsvertrag eine vorausgegangene Kündigung oder Befristung voraus und besiegelt deren oft zweifelhafte Rechtswirksamkeit.


Schriftformerfordernis

Sicherheitshalber sollten sowohl Abwicklungsvertrag als auch Aufhebungsvertrag stets schriftlich vereinbart werden, denn die Unterscheidung zwischen den beiden Verträgen wird einzelfallorientiert vorgenommen. Während zwar für den Abwicklungsvertrag nicht ausdrücklich die Schriftform vorausgesetzt wird, kann er in einen Aufhebungsvertrag umgedeutet werden für den Fall, dass die vorausgegangene Kündigung unwirksam war und dieser unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Außerdem hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, als anzusehen und daher nur wirksam sind, wenn sie schriftlich getroffen werden, d.h. auf Papier festgehalten und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam unterschrieben werden.


Sperrzeit

Während nach früher vertretener Ansicht der Abwicklungsvertrag im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag nicht das Risiko einer Sperrzeit barg, hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.12.2003 (B 11 AL 35/03 R) die Richtigkeit des Erlasses einer Sperrzeit entschieden. Zwar ist die Verhängung einer Sperrzeit seitens der Arbeitsagentur rechtlich angreifbar. Sicherheitshalber ist dennoch anzuraten, nach wie vor Kündigungsschutzklage zu erheben, in der man sich dann auf einen Vergleich einigt, der inhaltlich mit einem Abwicklungsvertrag identisch ist, aber keine Sperrzeit nach sich zieht.


Ihr Verhalten bei Verhandlungen über einen Abwicklungsvertrag

Steht eine Kündigung bevor oder liegt Ihnen bereits ein Abwicklungsvertrag vor, halten Sie in jedem Fall Rücksprache mit Ihrem Anwalt des Vertrauens, bevor Sie den Vertrag unterschreiben. Im Zweifel kann es sinnvoller sein, den Zugang einer Kündigung abzuwarten, die dann mittels Kündigungsschutzklage anzugreifen ist.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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