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Abflug in den Urlaub - wohin mit dem Auto?

Die Herbstferien stehen schon bald wieder vor der Tür, eine letzte Gelegenheit, nochmal ein bisschen Sonne zu tanken. Doch wer der dritten Jahreszeit hier entfliehen will, muss einige Kilometer in Kauf nehmen.

Fliegt man in den Urlaub und lässt das Auto daheim, sollte es am Besten auf dem eigenen Grundstück abgestellt werden. Gibt es keine andere Möglichkeit, als es auf einen öffentlichen Parkplatz zu stellen, ist man gut beraten, Freunden den Autoschlüssel in die Hand zu drücken. Dann können diese im Fall der Fälle ein Abschleppen vermeiden.

Denn es ist so: Parkt man rechtmäßig auf einem öffentlichen Parkplatz, sollte man alle zwei Tage kontrollieren, ob sich die Straßenverkehrslage nicht geändert hat. Stehen beispielsweise Bauarbeiten bevor, kann die zuständige Gemeinde nämlich 48 Stunden im Voraus mobile Schilder aufstellen, die dann an der Stelle, die zuvor nach als Parkplatz eingezeichnet war, nun ein absolutes Parkverbot ausweisen.

Versäumt der Halter es, innerhalb der Vorlaufzeit sein Auto zu entfernen, steht es zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Straßenschilder rechtswidrig im absoluten Halteverbot und behindert die geplanten Bauarbeiten. Die Konsequenz: Es kann abgeschleppt werden. Ärgerlich, denn die Kosten für das Abschleppen und das Verwahren des KfZ trägt der Halter. Und je länger der Urlaub dauert, desto teurer wird das.

Die Gerichte erachten die 48-Stunden-Regelung nach wie vor für zumutbar. Das zeigt das erst jüngst erschienene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, in dem die Klage einer Kfz-Halterin gegen die ihr auferlegten Abschleppkosten sowohl in erster als auch in der Berufungsinstanz abgewiesen wurde.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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